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- Internationales Handelsrecht: Akkreditive (Letters of Credit) und was dabei zu beachten ist
Bei internationalen Handelsgeschäften zwischen Käufern und Verkäufern gibt es eine Reihe von Risiken . Einige dieser Risiken betreffen Zahlungsverzögerungen, Lieferschwierigkeiten und Fragen der Finanzierung. Um dieses Problem zu lösen, wurden Akkreditive eingeführt, indem eine dritte Partei – eine Bank – in die Transaktion einbezogen wird, um die Zahlungsrisiken für Exporteure zu mindern . Mit einem Akkreditiv sichern Sie Ihr Handelsgeschäft ab Was sind Akkreditive (letters of credit)? Akkreditive (letters of credit) ist ein schriftliches Dokument , das von der Bank des Importeurs („eröffnende Bank“) zugunsten des Exporteurs ausgestellt wird. Durch die Ausstellung des Akkreditivs wird dem Exporteur zugesichert , dass die eröffnende Bank eine Zahlung an den Exporteur für das zwischen beiden Parteien abgewickelte Handelsgeschäft leisten wird. Der Importeur ist der Antragsteller des Akkreditivs, während der Exporteur der Begünstigte ist. Bei einem Akkreditiv verspricht die ausstellende Bank, den genannten Betrag innerhalb der vereinbarten Frist und gegen Vorlage bestimmter Dokumente zu zahlen. Dabei bedient sie sich in der Regel einer empfangenden („avisierenden“) Bank – meist die Hausbank des Exporteurs. Ein Grundprinzip eines Akkreditivs ist, dass die ausstellende Bank die Zahlung ausschließlich auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente vornimmt und nicht verpflichtet ist, den Versand der Waren physisch sicherzustellen. Wenn die vorgelegten Dokumente mit den Bedingungen des Akkreditivs übereinstimmen, ist die Bank verpflichtet, die Zahlung zu veranlassen. Der Begünstigte (idR der Exporteur) erhält die Zahlung erst bei Fälligkeit des Akkreditivs von der ausstellenden Bank, wenn er alle erforderlichen Dokumente vorlegt. Oftmals erforderliche Dokumente für ein Akkreditiv sind: - Schiffskonnossement - Luftfrachtbrief - Handelsrechnung - Versicherungsschein - Ursprungszeugnis - Packliste - Inspektionszertifikat (Waren-Kontroll-Zertifikat) Es bestehen zudem Sonderformen des Akkreditivs. So nimmt bei dem „Deferred Payment-Akkreditiv“ (Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung) die Zweitbank die akkreditivkonformen Exportdokumente auf, jedoch erfolgt keine unmittelbare Zahlung. Es wird lediglich ein Zahlungsanspruch des Exporteurs dokumentiert, den dieser nach Ablauf eines definierten Zeitraumes bei der Bank geltend machen kann. Für Refinanzierungszwecke kann der Exporteur eine Bevorschussung der zu erwartenden Akkreditivsumme bei seiner Bank beantragen. Eine weitere Sonderform ist z.B. das übertragbare Akkreditiv. Verfahren bei Akkreditiven Importeure müssen bei der Beantragung von Akkreditiven ein bestimmtes Verfahren einhalten: Nachdem ein Kaufvertrag zwischen dem Importeur und dem Exporteur erstellt und unterzeichnet wurde, beantragt der Importeur bei seiner Bank die Ausstellung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form beigebracht werden müssen (und können). Die Akkreditivbedingungen müssen jenen des Kaufvertrages entsprechen. Lassen Sie sich vorab einen Entwurf des Akkreditivs zusenden, um diesen selbst, durch Ihren Rechtsanwalt bzw. durch Ihre Hausbank auf eventuell notwendige Änderungen prüfen zu lassen! Die ausstellende Bank (die Bank des Importeurs) erstellt dann das Akkreditiv, das den Bedingungen des Kaufvertrags entsprechen sollte, und schickt es an die Bank des Exporteurs. Der Exporteur und seine Bank sollten auch unbedingt die Kreditwürdigkeit der ausstellenden Bank bewerten. Nachdem dies geschehen ist und das Akkreditiv – insbesondere auch in Hinblick auf die Übereinstimmung mit den kaufvertraglichen Bedingungen – geprüft wurde, genehmigt die Bank des Exporteurs das Dokument und sendet es an den Importeur. Danach fertigt und versendet der Exporteur die Waren gemäß dem vereinbarten Zeitplan . Eine Reederei oder ein Spediteur hilft bei der Lieferung der Waren. Zusammen mit den Waren legt der Exporteur seiner Bank auch Dokumente vor, die die Einhaltung des Kaufvertrags belegen. Nach der Genehmigung sendet die Bank des Exporteurs diese Dokumente an die ausstellende Bank. Nach Prüfung der Dokumente gibt die eröffnende Bank die Zahlung an den Exporteur frei und sendet die Dokumente an den Importeur, der die Sendung abholt. Was vor der Vereinbarung eines Akkreditivs zu beachten ist Ein wichtiger Punkt für Exporteure ist die Notwendigkeit, die Dokumente in strikter Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs einzureichen. Jede Nichteinhaltung des Akkreditivs kann zur Nichtzahlung oder zu Verzögerungen und Streitigkeiten bei der Zahlung führen. Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist , desto einfacher ist auch der Umgang mit einem Akkreditiv. Wichtig ist bereits hier zu prüfen und festzulegen, welche Dokumente in welcher Form und vor allem auch wann beigebracht werden müssen (und können). Bei der ausstellenden Bank sollte es sich um eine Bank mit gutem Standing handeln. Ein weiterer Punkt, der vor der Inanspruchnahme eines Akkreditivs geklärt werden muss, ist die Kostentragung . Wenn dem Exporteur die Kosten auferlegt werden, steigen die Kosten für die Beitreibung. Abgesehen von der Kostentragung sollte auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Akkreditivs im Vergleich zu anderen Optionen (z.B. Bankgarantie) berücksichtigt werden. Anwalt Akkreditiv Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , insbesondere zur internationalen Vertragsgestaltung und zu Akkreditiven .
- Luftfahrtrecht: Rechtlicher Rahmen für Beihilfen von Flughäfen an Airlines
Nationale Subventions- und Fördermaßnahmen zugunsten von Unternehmen unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Wenn durch solche Aktivitäten der Wettbewerb verfälscht und der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt werden kann, sind diese grundsätzlich verboten . Inwieweit eine Beihilfemaßnahme die Bedingungen einer Ausnahme erfüllt, hat grundsätzlich die Europäische Kommission festzustellen, die bestimmte Beihilfen genehmigen kann. Rechtswidrig gewährte Beihilfen sind durch den betroffenen Mitgliedstaat vom Beihilfenempfänger effektiv zurückzufordern . Im Bereich der Luftfahrt sind neben direkten staatlichen Zuwendungen an Flughäfen oder Airlines vor allem auch jene Fälle relevant, in denen einem Flughafen öffentliche Mittel zur Verfügung stehen und diese einem Luftfahrtunternehmen in besonderer Form zugutekommen – etwa durch Vereinbarungen über Ermäßigungen auf Flughafenentgelte . Die Vermeidung von rechtwidrigen Beihilfen ist essentiell. Der beihilfenrechtliche Rahmen für solche Zuwendungen wird in der Folge näher beleuchtet: Rechtlicher Rahmen - Beihilfen von Flughäfen an Airlines Staatliche Beihilfen müssen grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen) genehmigt werden. Die Europäische Kommission als zuständige Aufsichtsbehörde hat u.a. für die Beurteilung staatlicher Beihilfen von Flughäfen an Airlines Leitlinien verfasst. Zunächst muss freilich geprüft werden, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe – ein wirtschaftlicher Vorteil – zugunsten einer Airline vorliegt . Nur wenn eine solcher Vorteil gegeben ist, kann es zur Genehmigungspflicht kommen. Voraussetzung ist zunächst, dass die von einem öffentlichen Unternehmen gewährten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind – dies ist bei öffentlichen Flughäfen der Fall. Ob dann in der Folge ein Unternehmen (die Airline) einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, wird anhand des sogenannten Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten („market economy investor principle“, „MEIP“) geprüft. a) Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten Nach Auffassung der Kommission können zwischen Luftverkehrsgesellschaften und einem Flughafen geschlossene Vereinbarungen als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehend betrachtet werden, wenn sie von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet inkrementell (also schrittweise aufbauend) zur Rentabilität des Flughafens beitragen . Der Flughafen sollte bei der Aufsetzung einer Vereinbarung mit einer Luftverkehrsgesellschaft (z.B. individueller Vertrag oder allgemeine Flughafenentgelt-Regelung) aufzeigen, dass er während der Laufzeit der Vereinbarung in der Lage ist, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken . Dabei sollen auch die durch die Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft voraussichtlich generierten Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten berücksichtigt werden. Ebenso sollten alle inkrementellen Kosten , die dem Flughafen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft am Flughafen voraussichtlich entstehen, berücksichtigt werden. Wenn der Flughafen z.B. ein Terminal oder andere Einrichtungen insbesondere aufgrund der Bedürfnisse einer bestimmten Luftverkehrsgesellschaft neu errichten oder ausbauen muss, sollten die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der inkrementellen Kosten berücksichtigt werden. b) Anlaufbeihilfe Gelangt man nach obigem Test jedoch zu keiner Kostendeckung und liegt sohin eine staatliche Beihilfe an eine Airline vor, kann diese dennoch als sogenannte „Anlaufbeihilfe“ zulässig sein und genehmigt werden. Anlaufbeihilfen sind staatliche Beihilfen für Luftverkehrsgesellschaften für die Eröffnung einer neuen Strecke zur besseren Anbindung eines Gebiets . Für deren Zulässigkeit müssen die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Z.B. Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein (Wirtschaftsplan). Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden. Angemessenheit der Beihilfe: Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen in ausreichendem Maße begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt. Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die interessierte Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben. Schlussfolgerungen Sollten konkrete Anhaltspunkte vorgefunden werden, dass ein öffentlicher Flughafen Luftverkehrsgesellschaften Beihilfen gewährt, könnten diese als „Anlaufbeihilfen“ für die Aufnahme neuer Strecken uU für zulässig erachtet werden. Dies setzt jedoch eine vorherige Anmeldung bei der und Prüfung durch die Kommission voraus. Nicht genehmigte Beihilfen wären vom Beihilfenempfänger zurückzuzahlen! Ob aber überhaupt die Kriterien einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, ergibt sich aus dem Maßstab des „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“: Danach läge z.B. eine staatliche Beihilfe vor, wenn ein öffentlicher Flughafen während der Laufzeit der Vereinbarung mit der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft nicht in der Lage wäre, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken. Bei dieser Rechnung wären neben den Flughafenentgelten (abzüglich eventueller Nachlässe, Marketingunterstützung oder Anreizsysteme) auch die durch die Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaft voraussichtlich generierten Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten sowie alle inkrementellen Kosten zu berücksichtigen. Als Merkmale, die für die Einhaltung des Maßstabes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sprechen, wären hier etwa auch eine Risikominderung durch Diversifizierung (Erweiterung des Kundenstammes des Flughafens), bessere Ressourcenverteilung, Verringerung von Überkapazitäten sowie (unentgeltliche) Werbemaßnahmen zum Vorteil des Flughafens zu nennen. Stünde unter dem Strich jedoch kein wirtschaftlich vernünftiges Plus, wäre von einer Beihilfe auszugehen. Anwalt Beihilfen und Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wirtschaftsrechts .
- Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe in Österreich
Eine Zweitwohnsitzabgabe fällt aktuell in Salzburg, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg und in Kärnten an. Gesetze für Leerstandsabgaben haben derzeit die Steiermark Salzburg, Tirol, und Vorarlberg beschlossen. Wohnungseigentümer sind derzeit mit entsprechenden Aufforderungen der Gemeinden konfrontiert, die Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe umgesetzt haben. Jedes Bundesland hat jedoch unterschiedliche Regelungen, Abgabensätze und Ausnahmen festgelegt. Keine Sorgen über eine Zweitwohnsitzsabgabe? Ausnahmen von der Zweitwohnsitzabgabe und Leerstandsabgabe Es bestehen zudem zahlreiche Ausnahmen in allen Bundesländern, beispielsweise für Vorsorgewohnungen, landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, Wohnungen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt werden können oder die Berufszwecken dienen. Möglicherweise trifft eine Ausnahmebestimmung zu, oder die Wohnung unterliegt aus anderen Gründen gar nicht der Abgabenpflicht. Mit einer solchen Vorschreibung konfrontiert, sollten Eigentümer diese daher rechtlich prüfen lassen und Rechtssicherheit für die kommenden Jahre schaffen! Auch das Bundesland Wien plant eine Zweitwohnungsabgabe , die ab 2025 eingehoben werden soll – ausgenommen sind dann nur jene Wohnungen, die trotz nachgewiesener geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden konnten. Insofern handelt es sich also in Wien zugleich auch um eine Form der Leerstandsabgabe. Zur Frage, ob der Landesgesetzgeber eine Leerstandsabgabe erheben darf, bestehen unterschiedliche Fachmeinungen. Jedenfalls stellt eine solche Abgabe einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Eigentum dar und kann als versteckte Vermögenssteuer interpretiert werden. Basierend auf einem Erkenntnis des VfGH bestehen enge Grenzen für solche Abgaben der Bundesländer, insbesondere was deren Höhe betrifft Höhe. Kürzlich hat aber der Nationalrat den Ländern mit einer Verfassungsbestimmung die Erhebung einer Leerstandsabgabe ermöglicht, so dass damit diese Grenzen quasi umgangen werden können. Lassen Sie Ihre Vorschreibung rechtlich prüfen und schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre! Anwalt Zweitwohnsitz und Zweitwohnsitzabgabe Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz und zum Liegenschaftsrecht .
- Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark
Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Wird eine Wohnung etwa nur touristisch genutzt , besteht eine Beweislastumkehr . Dies soll das Entstehen immer neuer Zweitwohnsitze eindämmen helfen, die für die Entwicklung von Gemeinden in Tourismusregionen als wenig nachhaltig gelten. Zahlreiche steirische Gemeinden führen daraufhin diese Abgabe ein und versenden zur Zeit Aufforderungen zur Abgabenerklärung oder setzen die Abgabe per Bescheid fest. Lassen Sie Ihre Vorschreibung rechtlich prüfen und schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre! Ist Ihr Haus von der Zweitwohnsitzabgabe betroffen? Holen Sie rechtlichen Rat ein. Zweitwohnsitzabgabe Gegenstand der Abgabe sind Zweitwohnsitze – jeder Wohnsitz, der nicht Hauptwohnsitz ist (letzterer wird dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen), gilt als Zweitwohnsitz, wenn die betreffende Person dort eine Wohnung innehat , sofern die Umstände auf die Beibehaltung und Benützung der Wohnung durch sie schließen lassen. Als Wohnungen gelten dabei für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten , die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Wer muss die Zweitwohnsitzabgabe entrichten? Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten . Wird die Wohnung jedoch unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (wie Mieter, Pächter) Abgabepflichtige. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung! Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr und die Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten . Beweislastumkehr Dass im konkreten Fall gar kein Zweitwohnsitz besteht (weil die Wohnung z.B. touristisch genutzt wird) oder für einen bestehenden Zweitwohnsitz eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft, muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen . Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Höhe der Abgabe Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In der bekannten Tourismusstadt Schladming beispielsweise hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet. Anwalt Zweitwohnsitz und Zweitwohnsitzabgabe Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz und zum Liegenschaftsrecht .
- Aktuelles EuGH-Urteil zu Fluggastrechten: Keine Pauschalzahlung bei Flugverspätung, wenn der Passagier nicht kommt oder selbst umbucht
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich Urteile in den Rechtssachen C-474/22 und C-54/23 gefällt, die sich auf die Fluggastrechte bei Verspätungen beziehen. Diese Urteile haben weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und die Verpflichtungen von Fluggesellschaften . Hintergrund Zwei Flüge der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurden mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Fluggäste entschieden sich, den Flug nicht anzutreten, da sie befürchteten, einen wichtigen Geschäftstermin zu verpassen. Der deutsche Bundesgerichtshof stellte dem EuGH die Frage, ob ein Fluggast, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird, Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat, wenn er sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen. Fluggastrechteverordnung Urteil des EuGH und Auswirkungen - Fluggastrechte Der EuGH entschied, dass in diesen beiden Fällen kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung besteht. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und die Verpflichtungen von Fluggesellschaften . Es stellt klar, dass Fluggäste, die sich aufgrund einer angekündigten Verspätung dazu entscheiden, ihren Flug nicht anzutreten , keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung haben; sie hätten keinen irreversiblen Zeitverlust und damit auch keinen im Sinne der pauschalen Ausgleichszahlung kompensationsfähigen Schaden erlitten. Darüber hinaus habe auch ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, freiwillig nicht angetreten hat und der dank eines Ersatzflugs, für den er auf eigene Initiative einen Platz reserviert hat , das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, keinen Zeitverlust erlitten, der zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtigt. Mit der Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) soll Ärgernissen und „großen Unannehmlichkeiten“, die Fluggäste im Zusammenhang mit einem Flug erleiden, abgeholfen werden. Eine solche Unannehmlichkeit , die sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug finden musste, könne jedoch nicht als „groß“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht hat . Anwalt Fluggastrechte und Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechtes und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen .
- Die Einfuhr von Arzneimitteln / Arzneiwaren nach Österreich
Arzneimittel und Blutprodukte dürfen nach österreichischem Recht grundsätzlich nur von Apotheken und zugelassenen Unternehmen importiert werden, es kommt das Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) zur Anwendung. Zu den Arzneimitteln zählen auch pflanzliche und homöopathische Präparate sowie hochdosierte Vitamin- und Mineralstoffzubereitungen. Die Einfuhr von Arzneimitteln (Arzneiwaren) oder Blutprodukten aus einem Drittstaat oder das Verbringen aus einem EWR-Staat in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Meldung erfolgt ist. Im Fall des Verstoßes droht neben einer Beschlagnahmung durch den Zoll eine V erwaltungsstrafe von bis zu EUR 7.260,00 (im Wiederholungsfall). Apotheken benötigen eine Einfuhrbescheinigung Betroffene bei der Einfuhr von Arzneimitteln Privatpersonen dürfen im Reiseverkehr keine Arzneimittel mitführen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder Nicht-EU-Staaten einreisen. Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneimittel für den persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere, die sie bei der Ausreise mitgeführt haben, wieder einführen. Im Ausland erworbene Arzneimittel dürfen bis zu drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitgeführt werden. Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen nur Arzneimittel für ihren persönlichen Bedarf oder für mitreisende Tiere mitführen. Unternehmen , die Arzneimittel importieren, müssen eine entsprechende Genehmigung besitzen. Clinical Research Organizations (CROs) dürfen Arzneimittel nur mit entsprechender Zulassung importieren. Was fällt unter das Arzneiwareneinfuhrgesetz? Arzneiwaren dürfen nur dann nach Österreich eingeführt oder verbracht werden, wenn sie zur Wiederausfuhr oder zur Anwendung am Menschen oder Tier oder für wissenschaftliche Zwecke mit bzw. ohne Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind. Blutprodukte unterliegen zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen. Arzneispezialitäten dürfen nur für klinische Prüfungen oder therapeutische Zwecke eingeführt werden, wobei ein ärztliches Gutachten die Notwendigkeit bestätigen muss, dass eine in Österreich zugelassene Alternative nicht ausreichend ist. Ein Rezept allein reicht nicht aus; das Gutachten muss eine fachliche Begründung enthalten. Anwalt Arzneimittel und Handelsrecht Informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Einfuhr über die rechtlichen Bestimmungen! Die Kanzlei übernimmt auch Ihre Beratung und Vertretung , sollten Sie mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes (AWEZ) konfrontiert sein.
- Die EU-Cybersecurity-Verordnungen für die Zivilluftfahrt: Was auf Airlines, Flughäfen & Co. zukommt
In der vernetzten Welt der Luftfahrt sind die Risiken für die Informationssicherheit nicht nur auf die Produktebene beschränkt. Die Luftfahrt ist ein "System von Systemen", das neben den Luftfahrtprodukten und den dazugehörigen Technologien auch Menschen, Prozesse und andere immaterielle Vermögenswerte umfasst, die ihrerseits für Sicherheitsbedrohungen anfällig sind. Luftfahrtorganisationen, Behörden und ihre Vermögenswerte sind ein integraler Bestandteil dieses Systems und müssen ebenfalls vor Informationssicherheitsrisiken geschützt werden, die sich möglicherweise auf die Sicherheit auswirken können. Aus diesem Grund wurde neue Anforderungen („requirements“) , bezeichnet als Teil-IS („Informationssicherheit“) , geschaffen, die Anforderungen für Organisationen und Behörden im gesamten Luftfahrtbereich für das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit festlegen. Die neuen europäischen Regelwerke dazu – die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 – umfassen die Identifizierung und das Management von Informationssicherheitsrisiken , welche Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme und -daten, die für die Zwecke der Zivilluftfahrt genutzt werden, beeinträchtigen könnten. Sie umfassen weiters die Erkennung von Informationssicherheitsvorfällen , die Identifizierung von Vorfällen, die als Informationssicherheitsvorfälle betrachtet werden, sowie die Reaktion auf solche Vorfälle. Schließlich regeln sie die Wiederherstellung eines entsprechenden Sicherheitsniveaus . Flughäfen, Airlines und andere Stakeholder sollten sich rechtzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut machen Ab wann und für wen gelten die neuen Cybersecurity-Verordnungen? Die Teil-IS-Bestimmungen der Cybersecurity-Verordnungen gelten ab 16. Oktober 2025 folgende Organisationen (mit bestimmten Ausnahmen): Flughafenbetreiber und für Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisationen Herstellungs- und Entwicklungsorganisationen Die Teil-IS-Bestimmungen gelten ab 22. Februar 2026 für alle anderen Organisationen und Behörden (mit bestimmten Ausnahmen): Luftfahrtunternehmen Instandhaltungsorganisationen Organisationen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) Zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO) Flugmedizinische Zentren für das fliegende Personal Betreiber von Flugsimulationsübungsgeräten Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen (ATCO TO) und flugmedizinische Zentren für Fluglotsen Flugsicherungsorganisationen Anbieter von U-Space-Diensten Die jeweils zuständigen Behörden (in Österreich sind vier Luftfahrtbehörden eingerichtet, wobei im Anwendungsbereich der relevanten Verordnung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (Verkehrsministerium) und der Austro Control Bedeutung zukommen würde), einschließlich der EASA Inhalt der Anforderungen Zentrale Anforderung an die regelungsunterworfenen Organisationen und Behörden und wesentliches Element der Cybersecurity-Verordnungen ist die Einrichtung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) . Ein solches soll Sicherheitsvorfälle erkennen, vor ihnen schützen, darauf entsprechend reagieren lassen und die Integrität nach einem Vorfall wiederherzustellen ermöglichen. Insbesondere bedarf es – analog bestehender luftfahrtspezifischer Managementsysteme – der Festlegung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und der Bestellung eines verantwortlichen Managers ; der Identifizierung und Überprüfung von Informationssicherheitsrisiken; der Bewertung des Informationssicherheitsrisikos (Risk Assessment); der entsprechenden Maßnahmenentwicklung; fachkundigen und geschulten Personals; sowie einer Überwachungsfunktion betreffend die Einhaltung der Anforderungen. Die Cybersecurity-Verordnungen sehen weiters die Einrichtung eines internen sowie externen Meldesystems sowie die Erstellung eines ISM-Handbuches vor. Es ist möglich, das ISMS in andere bereits bestehende Managementsysteme zu integrieren (zB Safety-Managementsystem, Security-Managementsystem). Anforderungen, die sich bereits aus anderen Rechtsvorschriften der Union ergeben (VO 300/2008 und NIS-RL) Die Cybersecurity-Verordnungen sehen vor, dass dann, wenn es sich bei einer Organisation um einen Betreiber oder eine Stelle handelt, auf die in den nationalen Luftsicherheitsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt Bezug genommen wird, die in Nummer 1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegten Cybersicherheitsanforderungen als gleichwertig mit den Anforderungen der Cybersecurity-Verordnungen gelten (mit Ausnahme der Punkte über externe Meldesysteme des Teils-IS). Die Verordnung (EG) 300/2008 und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1998 beinhalten die grundlegenden Vorschriften, welche in der gesamten Europäischen Union zum Schutz vor Terrorangriffen einzuhalten sind; diese Vorschriften gelten für Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und eine Reihe weiterer Unternehmen . Schließlich gilt gemäß den Cybersecurity-Verordnungen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen, die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 („NIS-Richtlinie“) festgelegt und d en Anforderungen dieser Verordnungen gleichwertig sind, als Erfüllung der der Anforderungen. Durch die NIS-Richtlinie werden in bestimmten Wirtschaftssektoren besondere Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für Betreiber wesentlicher Dienste eingeführt, damit eine Kultur des Risikomanagements gefördert wird und sichergestellt ist, dass die gravierendsten Sicherheitsvorfälle gemeldet werden. Umgesetzt wird die NIS-Richtlinie in Österreich durch das NIS-Gesetz und die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung . Danach sind wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im hier interessierenden Sektor Verkehr, Teilsektor Luftverkehr , wesentliche Dienste: Die Beförderung von Personen im gewerblichen Luftverkehr durch ein Luftverkehrsunternehmen , das mehr als 33% der jährlich abgefertigten Passagiere an einem Flughafen befördert, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt; im Bereich des Betriebes eines Flughafens die Flugabwicklung , insbesondere die Fluggastabfertigung und die Gepäckabfertigung sowie der Betrieb der Sicherheitssysteme, an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt; im Bereich der Flugsicherung - Flugsicherungsdienste durch Einrichtungen, denen die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) obliegt; - Flugplatzkontrolldienste an einem Flughafen, der jährlich mehr als zehn Millionen Passagiere abfertigt. Sohin gibt es in Österreich für den Teilsektor Luftverkehr derzeit drei wesentliche Dienste: Die Austrian Airlines AG, die Flughafen Wien AG sowie die Austro Control GmbH. Betreiber wesentlicher Dienste sind insbesondere verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen; Sicherheitsvorfälle, die von ihnen bereitgestellte Dienste betreffen, unverzüglich an das für sie zuständige Computer-Notfallteam zu melden; mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheides die Erfüllung der Anforderungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres nachzuweisen und zu diesem Zweck eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln. Anwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und Wirtschaftsrechts .
- Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer
Der Erwerb von Immobilien in Österreich durch Ausländer kann kompliziert sein. Grundstückskauf und Wohnungskauf in Österreich - lassen Sie sich rechtlich beraten Landesgesetzliche Regelungen Beabsichtigen Ausländer den Erwerb einer Immobilie bzw. einer Liegenschaft in Österreich , stellt sich unter anderem immer auch die Frage nach deren geplanter Nutzung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das anzuwendende Raumordnungs- und Baurecht in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Das Erteilen von Baubewilligungen erteilt sowie das Erlassen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erfolgt auf Basis der geltenden Landesgesetze, von denen es neun verschiedene gibt. Wird etwa die Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz angestrebt, muss dies auch im raumordnungsrechtlichen Rahmen erfolgen, ansonsten drohen unter Umständen Sanktionen, die bis zum Entzug des Eigentums führen können. Ein speziell auch auf den Ausländergrunderwerb abzielendes Regelwerk stellt das Grundverkehrsrecht dar. Auch dieses ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache . Auf Basis der jeweiligen Landesgesetze werden grundverkehrsbehördliche Genehmigungen erlassen. Grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Auslände r (Drittstaatsangehörige) erfordert in Österreich grundsätzlich eine behördliche Genehmigung. Als Ausländer gelten dabei - wer keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; - juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben; haben juristische Personen sowie Personengesellschaften ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland, sind an ihnen jedoch Ausländer überwiegend beteiligt, so gelten auch sie als Ausländer; Ähnliches gilt für Vereine; - Stiftungen und Fonds, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen, oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt. Bei bestimmten Drittstaatsangehörigen kann eine Genehmigungspflicht aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen entfallen. Eine Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht besteht lediglich für Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten . Sie sind Inländern gleichgestellt . Da das Grundverkehrsrecht Landessache ist, müssen immer die bei einer Transaktion konkret anwendbaren Regelungen beachtet werden. Ganz allgemein können die Landesgesetze folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung des Erwerbs vorsehen: - Kulturelles Interesse : Der Antragsteller ist z.B. von kulturellem Nutzen für die Gemeinde oder das Land - Soziales Interesse : Die zu erwerbende Liegenschaft soll der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen; Schenkungen zwischen nahen Angehörigen; Vorwegnahme einer letztwilligen Verfügung - Volkswirtschaftliches Interesse : Der Erwerb dient z.B. der Ansiedelung, Erweiterung oder dem Erhalt eines Betriebes - Staatspolitische Interessen dürfen durch den Erwerb nicht verletzt werden. Zu beachten sind – wie erwähnt – die landesgesetzlichen Unterschiede : Im Bundesland Wien ist etwa keine Genehmigung erforderlich , wenn Ehepaare ein Grundstück oder Wohnungseigentum erwerben, sofern ein Ehepartner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Steiermark gilt dies beispielsweise nicht. Neben den besonderen Regeln für den Ausländergrunderwerb müssen freilich noch die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder von Baugrundstücken erfüllt sein. So sieht etwa das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz vor, dass für den Erwerb von Baugrundstücken in bestimmten Gemeinden eine Erklärung abgegeben werden muss, dass der beabsichtigte Rechtserwerb nicht der Schaffung eines Zweitwohnsitzes dient. Erschließungskosten Ganz allgemein gilt es bei einem geplanten Immobilienkauf zu prüfen, ob bereits ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz sowie an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) erfolgt ist oder nicht (Aufschließung) . Falls dies nicht der Fall ist, entstehen die Kosten erst zu einem späteren Zeitpunkt und sollten entsprechen schon im Kaufpreis berücksichtigt werden. Eigentumserwerb an Immobilie In Österreich erfolgt der Eigentumserwerb an einer Immobilie (erst) durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch (Einverleibung). Die Unterzeichnung den Kaufvertrag und Zahlung des Kaufpreises verschafft das Eigentum noch nicht. Der Rang einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs. Alle im Rang vor der Einverleibung des Eigentums des Käufers eingetragenen Rechte müssen grundsätzlich von diesem zu übernommen werden bzw. wirken gegen ihn. Das Interesse des Käufers wird es im Regelfall sein, das Grundstück soweit möglich lastenfrei zu übernehmen. Sollten daher bestimmte Rechte Dritter eingetragen sein (Grunddienstbarkeiten oder Hypotheken), bedarf es entsprechender vertraglicher Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer, wie mit diesen umgegangen werden soll. Sofern nach dem jeweiligen Landesgesetz für den Grundstückskauf in Österreich durch Ausländer eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese vor der Eintragung im Grundbuch rechtskräftig vorliegen , da es sonst zu einer Abweisung des Grundbuchsgesuchs kommt! Anwalt Grundstückskauf und Wohnungskauf Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. begleitet Sie beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien und berät Sie zu allen Fragen des Tourismusrechts und Wirtschaftsrechts .
- Österreichs Investitionsschutzabkommen mit Südkorea
Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Verträge zwischen Staaten. Sie verschaffen Investoren (natürliche oder juristische Personen) aus einem Unterzeichnerstaat im jeweiligen Gastland besondere Rechte , damit deren Investitionen vor bestimmten Maßnahmen, wie etwa Diskriminierung oder Enteignung, geschützt sind. In zahlreichen Fällen enthalten bilaterale Freihandelsabkommen auch Bestimmungen zum Investitionsschutz. Für das EU-Korea Freihandelsabkommen (FTA) , das seit 2011 in Kraft ist, gilt dies allerdings nicht . Österreichische Unternehmen sind aber dennoch nicht ohne Schutz – denn die Republik Österreich hat mit der Republik Korea bereits im Jahr 1991 ein eigenes Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, das weiterhin gültig ist. Lassen Sie sich zum Schutz Ihrer Investitionen in Südkorea rechtzeitig beraten. Was sind die wesentlichen Inhalte des Investitionsschutzabkommens mit Südkorea? Österreichs Investitionsschutzabkommen mit Südkorea gewährt Schutz vor Diskriminierung durch das Recht auf Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. Die Verwaltung, der Gebrauch oder die Verfügung über Investitionen darf für Investoren nicht weniger günstiger sein als jene gegenüber Investoren des Gastlandes oder aus anderen Ländern. Enteignungen dürfen nur im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen angemessene und rasche Entschädigung erfolgen, wobei für eine rechtliche Überprüfbarkeit der Enteignung selbst sowie der Entschädigung Sorge getragen werden muss. Das Abkommen garantiert weiters den freien Transfer von Kapital und Erträgen , also der im Zusammenhang mit einer Investition im Gastland stehenden Zahlungen. Was können österreichische Firmen tun? Der große Vorteil des Investitionsschutzabkommens mit Südkorea besteht in der Möglichkeit, bei Streitfällen nicht den nationalen Rechtsweg im Gastland beschreiten zu müssen, sondern unmittelbar ein internationales Schiedsgericht (konkret das International Centre for Settlement of Investment Disputes) anrufen und den Vertragsstaat verklagen zu können – eine Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges des Gastlandes ist nicht erforderlich ! Es bedarf insbesondere auch keiner individuellen Schiedsvereinbarung zwischen dem Investor und der Republik Korea – das Recht, Schiedsklage zu erheben, leitet sich direkt aus dem Abkommen ab. Der Schiedsspruch ist endgültig, bindend und vollstreckbar. Anwalt Investitionsschutz und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .
- Die neue Flexible Kapitalgesellschaft FlexKap (FlexCo) als Alternative zur GmbH in Österreich
Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap / FlexKapG / FlexCo) ist eine neue Gesellschaftsform, die ab dem 1.1.2024 in Österreich zur Verfügung steht. Gedacht ist sie insbesondere für innovative Start-ups und Gründer , kann aber generell als alternative Gesellschaftsform insbesondere zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt werden. Die neue Flexible Kapitalgesellschaft FlexKap orientiert sich stark an der GmbH. Nach der gesetzlichen Definition des FlexKapG-Gesetzes ist die Flexible Kapitalgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann. Wie auch bei der GmbH kann die FlexKap daher auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden. Die FlexKap führt eine Firma und ist ins Firmenbuch einzutragen, wobei der Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ lauten und jeweils mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden muss. FlexKap bei der Arbeit... Unterschiede der FlexKap (FlexCo) zur GmbH Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) unterscheidet sich in mehreren Aspekten von der GmbH: Das Mindeststammkapital der FlexKap beträgt EUR 10.000, genau wie bei der GmbH. Allerdings kann die Mindeststammeinlage bei der FlexKap auf EUR 1 lauten, was sehr kleine Beteiligungen ermöglicht. Zum Unterschied zur GmbH sind die Gesellschafter einer FlexKap berechtigt, die mit einem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechte auch uneinheitlich auszuüben . Die FlexKap ermöglicht die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen bis zu 25% des Stammkapitals (dies ist insbesondere für eine Mitarbeiterbeteiligung interessant). Die FlexKap kann unter gewissen Voraussetzungen eigene Geschäftsanteile erwerben. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass für Umlaufbeschlüsse nicht das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich ist, oder auch dass die Einhaltung der Textform ausreicht (somit wird die Beschlussform vereinfacht). Bei der Übertragung von Anteilen besteht anders als bei der GmbH keine Notariatsaktpflicht mehr. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist daher durch eine von einem Rechtsanwalt oder einem Notar errichtete Urkunde möglich. Schließlich werden die Umwandlungsmöglichkeiten zwischen GmbH und FlexKap erleichtert: Eine FlexKap kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine GmbH umgewandelt werden. Eine Umwandlung einer GmbH in eine FlexKap ist ebenso möglich. Auch die Umwandlungsmöglichkeit der FlexKap in eine AG besteht. Anwalt FlexCo und GmbH Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit Firmengründungen , insbesondere zur Gründung von FlexKap/FlexCo und GmbH sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .
- Der längerfristige Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich
Drittstaatsangehörige sind Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger (Island, Liechtenstein oder Norwegen) noch Schweizer sind. Drittstaatsangehörige benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel , um sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten zu können. Dieses Erfordernis gilt auch für den Fall, dass sich Drittstaatsangehörige als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder Inhaber eines Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten wollen. Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt. Die wichtigsten Aufenthaltszwecke sind Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke . Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich müssen dessen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen . Informieren Sie sich rechtzeitig über die verschiedenen Aufenthaltstitel und Erwerbsmöglichkeiten in Österreich Aufenthaltstitel für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen je nach Aufenthaltszweck: Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte Rot-Weiß-Rot-Karte plus Blaue Karte EU Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung Künstler Niederlassungsbewilligung Forscher Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“ Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“ Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter Aufenthaltsbewilligung Selbständiger Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage: Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern) Niederlassungsbewilligung Angehöriger Rot-Weiß-Rot-Karte plus Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen Student Aufenthaltsbewilligungen Schüler Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich Daueraufenthalt – EU Arbeitsvisa: Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte. Für Saisoniers steht dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum zur Verfügung. Weiters gibt es mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm . Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen. Anwalt Wirtschaftsrecht und Aufenthaltsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .
- Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich
Das Gewerberecht regelt alle Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung und Ausübung von Gewerben in Österreich. Hier hat die Gewerbeanmeldung geklappt - lassen Sie sich rechtlich beraten Grundvoraussetzungen für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich Sowohl für Inländer als auch Ausländer gilt: Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen Person als auch von anderen Rechtsträgern ausgeübt werden. Darunter fallen Gesellschaften , Genossenschaften, Vereine, in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, politische Parteien, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe: Beiden Formen ist gemeinsam, dass zu ihrer Ausübung bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So müssen Gesellschaften ins Firmenbuch eingetragen sein und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen – dieser ist der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Natürliche Personen müssen u.a. volljährig sein. Freie Gewerbe dürfen ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden, während für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes einen Befähigungsnachweis (also ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden) erforderlich ist. Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gesellschaften hat der zwingend zu bestellende gewerberechtliche Geschäftsführer den Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Einzelunternehmen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Dies gilt auch für Gesellschaften; alternativ kann bei diesen der gewerberechtliche Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden (z.B. wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert). Gewerbeausübung durch Ausländer Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich ist an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft: So darf bei ausländischen natürlichen Personen die Ausübung des Gewerbes nicht ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sein (z.B. bei bestimmten Waffengewerben). Weiters können bestimmte Staatsverträge eine weitgehende Gleichstellung mit Inländern vorsehen ( EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsbürger ). Handelt es sich jedoch um Drittstaatsangehörige , gilt als Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ausländers in Österreich, wobei der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen muss. Ausländische Gesellschaften benötigen grundsätzlich eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung . Als Alternative ist natürlich auch die Gründung einer eigenen Gesellschaft im Inland möglich. Auch ausländische Gesellschaften haben wiederum einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllt (und bei reglementierten Gewerben den Befähigungsnachweis erbringt). Dieser kann daher auch ein entsprechend zum Aufenthalt in Österreich und zur Ausübung der Tätigkeit berechtigter Drittstaatsangehöriger sein. Kann kein Befähigungsnachweis erbracht werden, ist ein Feststellungsbescheid über die "individuelle“ Befähigung oder die Anerkennung der ausländischen Ausbildung grundsätzlich möglich. Natürliche Personen ohne entsprechenden Befähigungsnachweis können die Gründung eines österreichischen Unternehmens überlegen, die einen befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten – besteht etwa keine Arbeitserlaubnis oder liegt kein Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice über den wesentlichen Einfluss der ausländischen Gesellschafter auf die Geschäftsführung vor, kann die Eintragung der ausländischen Gesellschafter in das Firmenbuch verweigert werden. Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt Es gibt unterschiedliche Aufenthaltstitel. Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) muss der Gewerbeanmelder, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels die erforderliche Berechtigung zur Gewerbeausübung nachweisen, wenn der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes besteht. Dazu stellt die Gewerbebehörde eine Bescheinigung aus, dass alle Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen. Liegen alle Voraussetzungen vor, steht einer Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich rechtlich nichts mehr im Wege. Anwalt Gewerberecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung durch Ausländer in Österreich dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu allen Fragen des Wirtschaftsrechts .