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- EU-Korea FTA: Schutz vor wettbewerbswidrigem Verhalten bei Geschäften zwischen der EU und Südkorea
Die Republik Korea unterhält wie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten umfassende Wettbewerbsregeln und Wettbewerbsbehörden , die mit den erforderlichen Mitteln zur effektiven Rechtsdurchsetzung ausgestattet sind. Neben dem EU-Korea Freihandelsabkommen (EU-Korea FTA) , das seit 1. Juli 2011 in Kraft ist, besteht auch ein weniger bekanntes, kurz davor geschlossenes Wettbewerbsabkommen , das auf das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik beider Vertragspartner Bezug nimmt und Auswirkungen auch auf die Anwendung der nationalen Wettbewerbsrechte jedes einzelnen Mitgliedsstaates der EU hat. Fairer Wettbewerb ist zentral für die Handelsbeziehungen zwischen Südkorea und der EU EU-Korea FTA und Wettbewerbsabkommen Beide Abkommen – FTA und Wettbewerbsabkommen – nehmen sich wettbewerbsrechtlicher Kerngebiete an, nämlich wettbewerbswidriger Vereinbarungen (Kartellen), des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie Unternehmenszusammenschlüssen , welche den Wettbewerb beschränken können. Zusätzlich enthält das wettbewerbsrechtliche Kapitel des FTA zum ersten Mal auf bilateraler Ebene Regelungen über Subventionen . Artikel 11 FTA verbietet außerdem ausdrücklich die folgenden, als wettbewerbsbeschränkend bezeichneten Praktiken, soweit sie geeignet sind, den gegenseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, weil sie „mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind“: - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensverbänden und abgestimmte Verhaltensweisen, die im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; - die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes durch ein oder mehrere Unternehmen; und - Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. Auch öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten werden durch Artikel 11 FTA an die oben genannten Grundsätze und Wettbewerbsregeln gebunden, „soweit die Anwendung dieser Grundsätze und des Wettbewerbsrechts die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.“ Rechtsdurchsetzung Der besondere Wert eines Freihandelsabkommens liegt in der Bindungswirkung seiner Vorschriften zwischen den Vertragsparteien und der Möglichkeit, Rechte daraus durchzusetzen oder Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Rechte, die das Freihandelsabkommen gewährt, nach einem formellen und bindenden Verfahren beizulegen. Einen solchen Mechanismus sieht das EU-Korea FTA vor. Das Streitbeilegungsverfahren kann in der Folge – nach erfolglosen Konsultationsversuchen – zu einer verbindlichen Entscheidung eines Schiedspanels führen, und dieses kann in letzter Konsequenz mittels Handelsmaßnahmen durchgesetzt werden. Was bedeutet dies für Unternehmen, die mit wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen konfrontiert sind? Während das FTA zwar ausdrücklich Kartelle, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verbietet und verbindliche Regeln für öffentliche und staatliche Unternehmen aufstellt, wird der betreffende Abschnitt ausdrücklich vom Streitbeilegungsmechanismus des FTA ausgenommen – es soll in dieser Hinsicht daher nur das Wettbewerbsabkommen gelten. Dieses sieht lediglich eine „Zusammenarbeit und Koordinierung“ bezüglich Durchsetzungsmaßnahmen der Europäischen Kommission und der Koreanischen Kommission für fairen Handel und im Speziellen die dortigen Verfahren zur Zusammenarbeit bei der Durchsetzung, zur Mitteilung, zur Konsultation und zum Austausch nicht vertraulicher Information vor – es bleibt zunächst also eine reine zwischenstaatliche Absichtserklärung und zahnlose Kooperationsvereinbarung . Einen Zugang mit gewissen Erfolgsaussichten öffnet jedoch Artikel 11.7 FTA . Gemäß dieser Bestimmung und sofern keine spezifischeren Bestimmungen im bezughabenden Wettbewerbsabkommen vorgesehen sind, muss eine Vertragspartei des FTA (also die EU oder Korea) Konsultationen über Stellungnahmen der anderen Vertragspartei aufnehmen, „um die gegenseitige Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder spezifische Fragen zu diesem Abschnitt zu erörtern“, falls die andere Partei solche Konsultationen begehrt. Die andere Vertragspartei hat in ihrem Ersuchen gegebenenfalls anzugeben, inwiefern die Frage den Handel zwischen den Vertragsparteien betrifft, und beide haben jede Frage, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des FTA ergibt, unverzüglich zu erörtern . Die Reichweite an Themen, die in solchen Konsultationen angesprochen werden können, ist dadurch deutlich ausgeweitet und bezieht sich auch auf aktuelle Angelegenheiten, die als Beeinträchtigung fairen Wettbewerbs in der EU oder in Korea betrachtet werden. Betroffenen europäischen Unternehmen kommt dabei in solchen Verfahren allerdings keine Parteistellung zu. Eine gewisse Rechtsstellung können Unternehmen und Unternehmensvereinigungen dennoch erhalten. Denn sie haben das Recht, b ei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach der europäischen Verordnung gegen Handelshemmnisse (Trade Barrier Regulation) zu stellen, sollte die koreanische Seite ihren Verpflichtungen aus dem FTA (einschließlich jener des gesamten Kapitels 11) nicht nachkommen. Anders sieht es für den Bereich der Subventionen aus . Diese werden gemäß den Bestimmungen des FTA nicht auf eine Diskussion im Handelsausschuss beschränkt sein, sondern können schon jetzt vollumfänglich dem WTO-Streitbeilegungsmechanismus unterworfen werden. Anwalt Wettbewerbsrecht und FTA Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts , insbesondere auch im Zusammenhang mit dem EU-Korea Freihandelsabkommen .
- EU-Korea: Schutz von IP-Rechten durch das EU-Korea Freihandelsabkommen (EU-Korea FTA)
Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sind für die europäische Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Das EU-Korea Freihandelsabkommen (FTA) enthält ein eigenes Kapitel über geistiges Eigentum mit Bestimmungen über Urheberrechte, Marken, geografische Angaben, Geschmacksmuster und Patente . Dieses Kapitel enthält auch einen umfangreichen Abschnitt über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Schutz des geistigen Eigentums wird im FTA großgeschrieben Hier ein Überblick: 1. Urheberrechte Nach dem FTA soll die Schutzdauer des Urheberrechts grundsätzlich nicht die Lebensdauer des Urhebers unterschreiten und nicht länger 70 Jahre danach fortbestehen. Rechteinhaber sollen auch einfacher als bisher eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Musik oder anderer künstlerischer Werke erhalten. Ebenfalls erfasst wird der Rechtsschutz für technische Verfahren zum Schutz von Urheberrechten – das FTA sieht rechtlichen Schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen vor. 2. Marken Das FTA sieht vor, dass die EU und Korea einender ein System zur Eintragung von Marken bereitstellen, bei dem die Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung schriftlich mitgeteilt wird und dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelt werden kann; der Antragsteller erhält die Möglichkeit, gegen diese Ablehnung Beschwerde einzulegen und eine endgültige Ablehnung vor Gericht anzufechten . Die EU und Korea schaffen ferner die Möglichkeit für interessierte Parteien, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen. 3. Geografische Angaben In einem eigenen Annex zum FTA werden die durch das Abkommen jeweils in der EU und Korea geschützten geografischen Angaben aufgeführt. Der Schutzumfang bezieht sich auf landwirtschaftliche Produkte einschließlich Lebensmittel und Weine einschließlich aromatisierter Weine und Spirituosen . Diese geografischen Angaben werden geschützt vor : (a) der Benutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das auf eine das Publikum hinsichtlich der geografischen Herkunft der Ware irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat, (b) der Verwendung einer geografischen Angabe, die eine Ware mit einer ähnlichen Ware identifiziert, welche nicht aus dem Ort stammt , der in der fraglichen geografischen Angabe angegeben ist, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben ist, oder die geografische Angabe als Übersetzung oder Transkription verwendet wird, oder begleitet durch Ausdrücke wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen, oder (c) jede andere Benutzung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Österreich hat folgende Angaben geschützt: Tiroler Speck Schinken Steirischer Kren Jägertee/Jagertee/Jagatee Inländerrum Korn/Kornbrand Nach dem FTA kann eine vor Antrag auf Schutz der geografischen Angabe angemeldete, eingetragene oder durch Verwendung etablierte Marke einer Partei ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe verwendet werden. Wird jedoch eine Marke angemeldet, nachdem bereits eine geografische Angabe für ähnliche Güter angemeldet wurde, soll die Eintragung abgelehnt oder aufgehoben werden. 4. Muster und Modelle (Geschmacksmuster) Geschmacksmuster sind in letzter Zeit zu einem wirtschaftlich wichtigen Recht des geistigen Eigentums geworden. Die Schutzdauer eingetragener Muster und Modelle soll gemäß FTA mindestens 15 Jahre betragen. Auch nicht eingetragene Erscheinungsformen sind nun geschützt , soweit die angefochtene Verwendung auf dem Nachahmen des nicht eingetragenen Äußeren des entsprechenden Produkts beruht. Eine solche Verwendung soll sich auf das Präsentieren, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erstrecken. Die Schutzdauer für das nicht eingetragene Äußere soll mindestens 3 Jahre betragen. 5. Patente Sonderbestimmungen für Arznei- und Pflanzenschutzmittel Das FTA sieht die Verlängerung der Schutzdauer auf Antrag des Patentinhabers vor, um im Falle ein behördliches Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren, bevor sie auf ihren Märkten in den Verkehr gebracht werden, den Patentinhaber für die Reduktion der effektiven Schutzdauer zu entschädigen. Die Schutzdauerverlängerung darf nicht mehr als 5 Jahre betragen. Zudem bestehen Sonderregelungen zum Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln bzw von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten. 6. Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gemäß EU-Korea FTA Das FTA sieht einerseits zivilrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Rechteinhabern vor (zB einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, Auskunftsrechte, Abhilfe- und Unterlassungsmaßnahmen, Schadenersatz). Im Bereich des Strafrechts hat jede Vertragspartei des FTA Strafverfahren und Strafen vorzusehen, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und vorsätzlicher unerlaubter Herstellung von Waren, die durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Auch die Nachahmung geografischer Angaben sowie von Mustern und Modellen ist strafrechtlich relevant. Maßnahmen wie Beschlagnahme oder Einziehung stehen zur Verfügung. Eine besondere Regelung besteht betreffend die Haftung der Anbieter von Online-Diensten . Das FTA sieht außerdem besondere Grenzmaßnahmen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte vor. Ein Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass die Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Überführung in den Zolltransit, Umladung, Verbringung in eine Freizone, Überführung in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren oder in ein Zollfreilager von Waren ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, kann bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden schriftlich beantragen, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen oder die Waren einbehalten . Wenn die Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit und vor einem entsprechenden Antrag eines Rechtsinhabers berechtigte Gründe haben, können Sie die Abfertigung der Waren aussetzen oder die Waren beschlagnahmen, damit der Rechtsinhaber einen entsprechenden Antrag stellen kann. Anwalt IP und FTA Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Sie im Recht des geistigen Eigentums , insbesondere auch im Zusammenhang mit dem EU-Korea Freihandelsabkommen .
- Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - was ändert sich?
Im Mai 2023 hat die EU die neue Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach einer 18-monatigen Übergangsfrist wird die Verordnung ab dem 13. Dezember 2024 die Richtlinie 2001/95/EG ersetzen und direkt in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten. Die EU-Produktsicherheitsverordnung soll sicherstellen, dass weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und des wachsenden Onlinehandels wurden zusätzliche Anforderungen im Vergleich zur Richtlinie 2001/95/EG eingeführt. Gültigkeitsbereich der Produktsicherheitsverordnung Die Verordnung gilt für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, es sei denn, spezifische Unionsvorschriften wie CE-Richtlinien regeln die Produktsicherheit. Ausgenommen sind Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs Neu in die Verordnung aufgenommen wurden Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen als Wirtschaftsakteure. Diese Akteure haben spezifische Pflichten, wie etwa die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheit von Produkten. Die neuen Anforderungen an die Produktsicherheit sollten Hersteller, Importeure und Exporteure aus Drittländern rechtlich abklären Bewertung der Produktsicherheit Artikel 6 der Verordnung legt neue Kriterien für die Sicherheitsbewertung von Produkten fest, darunter Produkteigenschaften, Wechselwirkungen mit anderen Produkten, die Aufmachung des Produkts sowie Cybersicherheitsmerkmale und prädiktive Funktionen. Neue Pflichten für Hersteller Hersteller müssen nun für jedes Produkt eine Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Diese Pflichten ergänzen die bereits in der Richtlinie 2001/95/EG enthaltenen Anforderungen. Wesentliche Veränderung eines Produkts Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" wurde in die Verordnung aufgenommen. Jede Person, die ein Produkt so verändert, dass dies die Produktsicherheit beeinflusst, gilt nun als Hersteller. Solche Veränderungen können physischer oder digitaler Natur sein und müssen durch eine neue Risikobewertung erfasst werden. Rückverfolgbarkeitssysteme Für bestimmte Produkte, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einführen. Dieses System erfordert die Erfassung und Speicherung von Daten, um das Produkt und die an der Lieferkette beteiligten Akteure zu identifizieren. Pflichten im Fernabsatz Wirtschaftsakteure, die Produkte online anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Angebote bestimmte Informationen enthalten, wie z. B. den Namen des Herstellers, seine Kontaktinformationen sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache. Meldung bei Unfällen Hersteller sind verpflichtet, Unfälle, die durch ihre Produkte verursacht wurden, unverzüglich den zuständigen Behörden über das Safety-Business-Gateway zu melden. Einführer und Händler müssen den Hersteller informieren, wenn sie von einem Unfall erfahren, der durch ein von ihnen bereitgestelltes Produkt verursacht wurde. Pflichten von Online-Marktplätzen Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate-Portal registrieren und sicherstellen, dass interne Verfahren zur Produktsicherheit vorhanden sind. Im Falle eines Rückrufs müssen alle betroffenen Verbraucher benachrichtigt werden, und personenbezogene Daten dürfen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen genutzt werden. Abhilfemaßnahmen bei Produktsicherheitsrückrufen Im Falle eines Rückrufs müssen Wirtschaftsakteure den Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten, einschließlich der Reparatur, des Ersatzes oder der Rückerstattung des Kaufpreises. Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung erweitert die Anforderungen an die Produktsicherheit erheblich und adressiert speziell die Herausforderungen des digitalen Zeitalters und des Onlinehandels, um den Schutz der Verbraucher in der EU weiter zu gewährleisten. Anwalt GPSR und Handelsrecht Informieren Sie sich rechtzeitig über die rechtlichen Bestimmungen! Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier berät Sie gerne zu Fragen der Produktsicherheit und den spezifischen Anforderungen der GPSR.
- Kosmetikrecht - ein Überblick
Das Kosmetikrecht ist ein komplexes rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf, die Kennzeichnung und den Einsatz von kosmetischen Produkten regelt. Es umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien auf nationaler und internationaler Ebene, die darauf abzielen, die Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit von Kosmetika zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu schützen. EU-Kosmetikverordnung Eine der zentralen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Kosmetikrechts ist die EU-Kosmetikverordnung (EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), die den Verkauf von Kosmetika in der Europäischen Union maßgeblich reguliert. Diese Verordnung legt umfassende Sicherheitsstandards fest, definiert verbotene Inhaltsstoffe und fordert eine klare Kennzeichnung von kosmetischen Produkten. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und stellt sicher, dass einheitliche Standards im gesamten Binnenmarkt eingehalten werden. Die EU-Kosmetikverordnung legt unter anderem fest, dass kosmetische Produkte sicher sein müssen, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung verwendet werden. Sie enthält eine Liste von verbotenen Inhaltsstoffen, darunter CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe), die nicht in kosmetischen Produkten enthalten sein dürfen. Darüber hinaus müssen alle verwendeten Inhaltsstoffe klar und deutlich auf der Verpackung angegeben werden, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten ist ein wichtiger Aspekt des Kosmetikrechts, der sicherstellen soll, dass Verbraucher über alle relevanten Informationen zu einem Produkt verfügen. Sind diese Kosmetika bereit für den vertrieb in der EU? Claims-Verordnung Ein weiteres wichtiges Element des Kosmetikrechts ist die Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013, die gemeinsame Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen für kosmetische Produkte festlegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, irreführende oder falsche Werbeaussagen zu verhindern und die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. Werbeaussagen für kosmetische Produkte müssen wissenschaftlich fundiert sein und dürfen nicht irreführend sein. Verantwortliche Person ("Responsible Person", "RP") Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ ("Responsible Person", "RP") benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen: Sicherheit - Kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein Notifizierung - Vor dem Inverkehrbringen ist das kosmetische Mittel der Kommission auf elektronischem Wege zu notifizieren Herstellung gemäß der Guten Herstellungspraxis Erstellen und führen der Produktinformationsdatei und der Sicherheitsbewertung CMR-Stoffe und verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden, die in den Anhängen III-VI der Verordnung genannten Stoffe nur gemäß den festgelegten Einschränkungen Nanomaterialien - Zusätzlich zur Notifizierung sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu melden Kennzeichnung und Werbeaussagen Meldung ernster unerwünschter Wirkungen Information der Öffentlichkeit über die qualitative und quantitative Zusammensetzung und über (schwere) unerwünschte Wirkungen Nationale Bestimmungen zum Kosmetikrecht & Zollrecht Neben den EU-weiten Regelungen gibt es auch nationale Gesetze und Verordnungen, die das Kosmetikrecht ergänzen und spezifische Anforderungen für den Verkauf und die Verwendung von Kosmetika in einem bestimmten Land festlegen. Diese nationalen Vorschriften können zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von kosmetischen Produkten stellen und müssen von Herstellern, Importeuren und Händlern beachtet werden. Auch Fragen des Zollrechts stellen sich regelmäßig im Zusammenhang mit dem Import von Kosmetikprodukten aus Drittstaaten. Fazit Die Einhaltung der Vorschriften des Kosmetikrechts ist für Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Produkten von entscheidender Bedeutung. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und sicher für die Verbraucher sind. Dies umfasst die Gewährleistung der Sicherheit und Qualität der Produkte, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung, die Einhaltung von Werbevorschriften und die Berichterstattung über unerwünschte Wirkungen. Bei Verstößen gegen das Kosmetikrecht können sowohl administrative als auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Dies kann Geldstrafen, die Rücknahme von Produkten aus dem Verkauf oder sogar rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen umfassen. Daher ist es für Unternehmen im Kosmetiksektor von entscheidender Bedeutung, die geltenden Vorschriften genau zu kennen und sicherzustellen, dass ihre Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Anwalt Kosmetikrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät im Zusammenhang mit dem Kosmetikrecht, zu zollrechtlichen Themen sowie zu allen Fragen des Handelsrechts.
- Die EU-Verordnung für drittstaatliche Subventionen ("FSR")
Am 12. Jänner 2023 trat die EU-Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (VO (EU) 2022/2560, "Foreign Subsidies Regulation", "FSR") in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, bestehende Lücken in den EU-Vorschriften zu Wettbewerb, Handel und öffentlicher Auftragsvergabe in Bezug auf ausländische Subventionen zu schließen, die den europäischen Binnenmarkt verzerren könnten, und damit faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Verordnung wird erhebliche Auswirkungen auf Investitionen und wirtschaftliche Aktivitäten in der EU haben. Sie führt unter anderem zusätzliche Meldepflichten für Fusionen und öffentliche Ausschreibungen ein, wenn Unternehmen in einem bestimmten Umfang finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Subventionen aus Nicht-EU-Staaten sind nach der FSR zu prüfen Diese Regelungen sind auch für europäische Unternehmen relevant, sofern sie finanzielle Unterstützung aus Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Es gelten Durchsetzungs- und Zuschlagsverbote, und bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Konzerns. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission die Möglichkeit, vollzogene Fusionen nachträglich zu entflechten, selbst wenn diese die Schwellenwerte für eine Anmeldung nicht überschritten haben. Definition von „Drittstaatensubvention“ Eine „drittstaatliche Subvention“ im Sinne der Verordnung muss vier Kriterien erfüllen. Sie muss: - eine finanzielle Zuwendung sein, - direkt oder indirekt von einem Drittstaat gewährt werden, - einem Unternehmen, das auf dem Binnenmarkt tätig ist, einen Vorteil verschaffen und - auf ein einzelnes Unternehmen, einen bestimmten Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt sein. Was kann die Kommission gemäß der EU-Verordnung für drittstaatliche Subventionen tun? Die Verordnung führt drei neue Instrumente für die Europäische Kommission ein: 1. Ein zusätzliches Fusionskontrollregime, das eine Meldepflicht für Zusammenschlüsse vorsieht, wenn der Umsatz eines der beteiligten Unternehmen, des Zielunternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens 500 Millionen Euro beträgt und die Summe der finanziellen Zuwendungen von Drittstaaten für alle beteiligten Unternehmen in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anmeldung 50 Millionen Euro übersteigt. Die Kommission kann einen Zusammenschluss untersagen, wenn eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. 2. Angebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren müssen gemeldet werden, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt und der Bieter in den letzten drei Kalenderjahren insgesamt finanzielle Zuwendungen von mindestens 4 Millionen Euro pro Drittstaat erhalten hat. Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn drittstaatliche Subventionen das Vergabeverfahren verzerren oder drohen, dies zu tun. 3. Unabhängig von Schwellenwerten und Meldepflichten kann die Kommission von Amts wegen Untersuchungen einleiten und Abhilfemaßnahmen gegen drittstaatliche Subventionen ergreifen, die den Binnenmarkt verzerren. Dazu gehört unter anderem die nachträgliche Entflechtung eines bereits vollzogenen Zusammenschlusses, auch wenn keine Meldepflicht bestand. Die Kommission kann auch Ad-hoc-Meldungen von Fusionen und Beteiligungen an öffentlichen Vergabeverfahren verlangen, die die Schwellenwerte nicht erreichen. Die Kommission prüft, ob eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. Dies ist der Fall, wenn die Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu stärken und dadurch den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen. Die Verordnung enthält eine nicht abschließende Liste von Kriterien für diese Bewertung, wie zum Beispiel die Höhe, Art und den Zweck der Subvention. Zudem werden Kategorien von drittstaatlichen Subventionen definiert, bei denen eine Verzerrung des Binnenmarkts besonders wahrscheinlich ist, wie etwa Subventionen für notleidende Unternehmen oder solche, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Verzerrung vorliegt, führt sie eine Abwägung durch. Dabei werden die negativen Auswirkungen gegen die positiven Effekte der Subvention auf die Entwicklung der subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit oder andere relevante Ziele, insbesondere der EU, abgewogen. Anwalt Subventionen und Europarecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts und Europarechts .
- Das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur (EUSDTA) - ein Überblick
Das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur (EUSDTA) bzw EU-Singapore Digital Trade Agreement ist ein umfassendes, rechtsverbindliches Abkommen, das die digitale Konnektivität und Interoperabilität zwischen den beiden Wirtschaftsräume stärken soll. Es zielt darauf ab, klare Regeln für den digitalen Handel (Online-Handel) und den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu schaffen, was insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) zugutekommen soll. Zudem fördert es die Effizienz und senkt Kosten durch digitale Transaktionen. Die EU und Singapur möchten den digitalen Handel vereinfachen und rechtssicherer gestalten Klare Regeln und somit Rechtssicherheit für Unternehmen und Konsumenten für den digitalen Handel zwischen Singapur sind ein zentrales Ziel im Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur (EUSDTA). Kernpunkte des Abkommens 1. Offener und sicherer Datenverkehr Singapur und die EU verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu erleichtern, ohne die Verpflichtung zur Speicherung von Daten an bestimmten Orten. Dies beseitigt unnötige Hindernisse für den digitalen Handel. 2. Schutz personenbezogener Daten Beide Seiten erhalten einen Rahmen zum Schutz personenbezogener Daten, basierend auf internationalen Standards. Einzelpersonen erhalten Informationen darüber, wie sie ihre Rechte durchsetzen können. 3. Öffentliche Daten und deren Nutzung Um Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, soll der Zugang zu staatlichen Daten verbessert werden, insbesondere für KMUs. 4. Erleichterung des digitalen Handels Förderung der Entwicklung international anerkannter Standards für E-Zahlungen (elektronische Zahlungen) Sicherstellung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von E-Invoicing-Systemen (Elektronische Rechnungsstellung) Handelsdokumente werden elektronisch ausgestellt und akzeptiert, was den grenzüberschreitenden Handel vereinfacht (Papierloser Handel) 5. Vertrauenswürdige digitale Systeme Es wird nicht verlangt, dass Unternehmen ihren Quellcode als Bedingung für den Marktzugang offenlegen Zusammenarbeit zur Stärkung der Cybersicherheit und zum Ausbau der Kompetenzen in diesem Bereich (Cybersecurity) 6. Online-Verbraucherschutz Maßnahmen zum Schutz vor betrügerischen Aktivitäten im digitalen Handel werden verstärkt. 7. Digitale Inklusion und Beteiligung von KMUs Die vorgesehene Kooperation zielt darauf ab, KMUs den Zugang zur digitalen Wirtschaft zu erleichtern und die digitale Teilhabe zu fördern. Fazit über das Abkommen zwischen der EU und Singapur (EUSDTA) Das Abkommen soll Vertrauen schaffen, für Rechtssicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse im digitalen Handel beseitigen zwischen der EU und Singapur. Was noch fehlt, sind die formelle Unterzeichnung und der Abschluss der jeweiligen nationalen Genehmigungsverfahren, um das Abkommen in Kraft zu setzen. Anwalt Asien und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .
- EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte am Start
Die Europäische Union (EU) und die Republik Korea haben vier gemeinsame Halbleiterprojekte angekündigt. Diese Initiativen, Teil der Digitalen Partnerschaft zwischen beiden Regionen, erhalten eine Gesamtförderung von 12 Millionen Euro, die gleichmäßig zwischen der EU und der National Research Foundation of Korea (NRF) aufgeteilt wird. Ziel ist es, technologische Entwicklungen wie die Kombination mehrerer Chip-Komponenten (heterogene Integration) und neuromorphe Computertechnologien, die die Arbeitsweise des menschlichen Gehirns nachahmen, voranzutreiben. Die EU und Korea starten gemeinsame Chips-Projekte für Public-Private-Partnerships Geförderte Projekte ENERGIZE: Entwickelt energieeffiziente, gehirnähnliche Schaltkreise auf Basis zweidimensionaler Materialien, die ohne zentrale Rechenzentren KI-Aufgaben bewältigen können. Dies bietet neue Ansätze für Edge-Computing in Bereichen wie IoT (internet of things, Internet der Dinge) und tragbare Technologien (zB in einer Smartwatch, einem Heimsicherheitssystem oder Herzmonitor). NEHIL: Schafft ein hochpräzises laserbasiertes Radarsystem (LIDAR), das zugleich auch den Energieverbrauch reduziert und auch unter widrigen Bedingungen funktioniert. HAETAE: Entwickelt lichtbasierte, gehirnähnliche KI-Chips, die Aufgaben schnell und energieeffizient verarbeiten. Sie eignen sich für den Schutz von Computersystemen und die digitale Signalverarbeitung. ViTFOX: Verbessert die visuelle Datenverarbeitung durch KI mittels ferroelektrischer Materialien, die sich ohne Strom an ihren Zustand erinnern können, was den Energieverbrauch erheblich senkt. Vorteile der Zusammenarbeit Durch diese Partnerschaft erhalten europäische Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen Zugang zu fortschrittlichen Halbleitertechnologien und Fertigungskapazitäten aus Südkorea, während koreanische Institute von der Innovationskraft der EU profitieren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Entwicklung. Ein wichtiger Schritt für die EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte fördern den Wissensaustausch und die Zusammenarbeit, um die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet zu beschleunigen. EU und Südkorea - gemeinsame Halbleiterprojekte: Die nächsten Schritte Die Projekte starten noch in diesem Jahr und werden über drei Jahre laufen. Die Fortschritte werden gemeinsam vom „Chips Joint Undertaking“ unter dem Horizon Europe Public-Private Partnership Programm der EU und der National Research Foundation of Korea überwacht und co-finanziert. Längerfristiges Ziel der EU und Koreas ist es, zukünftige Möglichkeiten für eine vertiefte Zusammenarbeit im Halbleiterbereich zu identifizieren. Eine Teilnahme europäischer Organisationen an den Projekten ist über das Chips Joint Undertaking der EU möglich. Anwalt Südkorea und Handelsrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. begleitet Organisationen bei öffentlichen Ausschreibungen und berät zu Fragen des europäischen Rechts und Wirtschaftsrechts.
- NIS2-Richtlinie und NIS-Gesetz: Wie österreichische KMU davon betroffen sind
Die NIS2-Richtlinie , eine Weiterentwicklung der ursprünglichen NIS-Richtlinie von 2016, setzt neue Standards für die Cybersicherheit in der EU. Vorgeschrieben werden verpflichtende Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Einrichtungen haben geeignete Risikomanagementmaßnahmen für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme vorzusehen. Verpflichtet werden auch Dienstleister und Lieferanten betroffener Einrichtungen. Obwohl die Richtlinie ursprünglich bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden sollte, verzögert sich die Umsetzung in Österreich aufgrund des gescheiterten Gesetzgebungsprozesses zum novellierten Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz ( NISG-Entwurf ). Die neuen Regelungen werden daher erst 2025 in Kraft treten, und die nachfolgende Darstellung basiert auf dem Entwurf zur NISG-Novelle, der sich noch ändern kann. Für Unternehmen, insbesondere KMU, ist es wichtig, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die zukünftigen Anforderungen zu erfüllen. Die NIS2-Richtlinie und das NIS-Gesetz stellen hohe Anforderungen an Unternehmen Wer ist vom neuen NIS-Gesetz betroffen? Die NIS2-Richtlinie zielt auf die Stärkung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ab und betrifft zunächst vor allem mittlere und große Unternehmen in kritischen und wichtigen Sektoren (gemäß den Anlagen 1 und 2 des NISG-Entwurfs). Sind Unternehmen (einschließlich KMU) eine wesentliche oder wichtige Einrichtung , wie beispielsweise Vertrauensdienstanbieter, Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten, Anbieter digitaler Infrastrukturen oder kritischer Dienste (einschließlich Domänennamensystem-Diensteanbieter), gelten die Verpflichtungen von NIS2 zudem zum Teil unabhängig von der Unternehmensgröße , zum anderen Teil, wenn sie als mittleres oder großes Unternehmen einzustufen sind. Betroffene Sektoren sind dabei vor allem Energie, Verkehr, Banken, Gesundheitswesen, Abwasser, öffentliche Verwaltung, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel (Produktion, Verarbeitung, Vertrieb), Post- und Kurierdienste, Hersteller elektronischer Geräte und medizinischer Produkte, Maschinen- und Fahrzeugbau, Forschung, IKT- und digitale Dienste sowie Forschung. Als „großes Unternehmen“ gilt ein Unternehmen jedenfalls, wenn es zumindest 250 Mitarbeiter beschäftigt. Als „mittleres Unternehmen“ gilt ein Unternehmen, wenn es zumindest 50 Mitarbeiter beschäftigt, aber noch nicht die Voraussetzungen eines „großen Unternehmens“ erreicht. Ebenso kann die Größenschwelle zum mittleren Unternehmen oder zum großen Unternehmen dadurch überschritten werden, dass ein bestimmter Jahresumsatz und eine bestimmte Jahresbilanz erreicht wird. So gilt ein Unternehmen auch dann als großes Unternehmen, wenn es einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro erzielt und sich die Jahresbilanz auf über 43 Mio. Euro beläuft. Sofern ein Unternehmen nicht als großes Unternehmen gilt, ist es ein mittleres Unternehmen, wenn dessen Jahresumsatz über 10 Mio. Euro beträgt und dessen Jahresbilanz sich auf über 10 Mio. Euro beläuft. Für unter diesen Schwellen liegende Kleinunternehmen gilt die NISG-Novelle aber dennoch, und zwar in folgenden Fällen: Das Unternehmen ist Teil einer Lieferkette , in der seine Kunden NIS2 unterliegen, da diese vertraglich Cybersicherheitsmaßnahmen einfordern könnten. Das Unternehmen gilt als wesentliche oder wichtige Einrichtung (wie oben beschrieben), ohne dass es auf die Unternehmensgröße ankäme. Das Unternehmen fiele für sich betrachtet nicht unter die Definition einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung, ist jedoch Partner- oder Tochterunternehmen eines größeren Konzerns – in diesem Fall wird das Unternehmen nach den konzernweiten Schwellenwerten beurteilt und könnte unter die Regelungen fallen: Denn bei der Berechnung der obigen Schwellenwerte müssen nicht bloß jene des eigenen Unternehmens betrachtet, sondern auch jene der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen und (anteilig) jene der Partnerunternehmen hinzugerechnet werden. Als Partnerunternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen gelten und an denen ein vorgeschaltetes Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens hält. So wäre etwa – um nur ein Beispiel herauszugreifen – eine „kleine“ GmbH in Österreich mit einer geringen Mitarbeiterzahl, die Teil eines (ausländischen) Konzerns ist und die lediglich Forschungstätigkeit (Anlage 2 des NIGS-Entwurfs) ohne Generierung eigener Umsätze und mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Mio. EUR betreibt, trotzdem direkt erfasst, sofern die Schwellenwerte durch aufgrund des Konzernverbunds überschritten werden. Pflichten und Anforderungen nach NIS2-Richtlinie und NISG-Entwurf KMU, die unter NIS2 fallen oder indirekt betroffen sind, müssen sich auf eine Reihe von Verpflichtungen einstellen. Dazu gehören unter anderem: Risikomanagementmaßnahmen Unternehmen müssen technische, organisatorische und operative Maßnahmen implementieren, um Cybersicherheitsrisiken zu minimieren . Besonders wichtig ist die Bewältigung von Risiken, die die Lieferkette von Einrichtungen und deren Beziehungen zu den Lieferanten , z.B. Anbietern von Datenspeicherungs- und -verarbeitungsdiensten oder Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten und Softwareherstellern, betreffen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben daher Schwachstellen von unmittelbaren Lieferanten und Anbietern sowie die Gesamtqualität und Widerstandsfähigkeit der Produkte und Dienste, die darin enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Cybersicherheitsverfahren ihrer Lieferanten und Anbieter, einschließlich der Sicherheit deren Entwicklungsprozesse, zu bewerten und zu berücksichtigen, um die Sicherheit ihrer Lieferketten gewährleisten zu können. Eine wesentliche oder wichtige Einrichtung muss etwa zur Einhaltung von NIS2-Richtlinie und NISG-Entwurf bei der Auswahl von neuen Lieferanten oder Anbietern oder bei vertraglichen Vereinbarungen generell diese genannten Aspekte berücksichtigen, und wird auf entsprechenden vertraglichen Zusicherungen und Haftungsregelungen bestehen. Berichtspflichten (Meldepflichten) Sicherheitsvorfälle müssen innerhalb klar definierter Fristen gemeldet werden. Verantwortung der Leitungsorgane Ein wesentlicher Punkt von NIS2-Richtlinie und NIS-Gesetz ist die direkte Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung – erfasst werden wesentliche und wichtige Einrichtungen. Übertragungen der Haftung auf IT-Abteilungen oder externe Dienstleister sollen nicht möglich sein. Leitungsorgane müssen etwa: Die Einhaltung der Cybersicherheitsvorgaben überwachen und sicherstellen. Regelmäßig an Schulungen zur Cybersicherheit teilnehmen. Haftung für Verstöße übernehmen, wenn diese durch Fahrlässigkeit oder mangelnde Aufsicht verursacht wurden. Herausforderungen für KMU bei der Umsetzung von NIS2-Richtlinie und NIS-Gesetz KMU sehen sich oft mit begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen konfrontiert. Die Einführung neuer Cybersicherheitsmaßnahmen sowie die Anpassung an die Anforderungen der Lieferkette können erhebliche Investitionen erfordern. Zudem werden KMU bereits durch eine Vielzahl weiterer europäischer Vorgaben und Überwachungsmechanismen eingeschränkt und gegängelt (man denke etwa nur an das EU Lieferkettengesetz ). Da die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Österreich noch aussteht, herrscht derzeit außerdem Rechtsunsicherheit. Viele Unternehmen zögern, notwendige Maßnahmen zu implementieren, da noch unklar ist, welche spezifischen Anforderungen auf nationaler Ebene gelten werden. KMU, die als Zulieferer für größere Unternehmen agieren, müssen sich auf strenge vertragliche Vorgaben einstellen. Diese reichen von der Implementierung bestimmter Cybersicherheitsstandards bis hin zur regelmäßigen Auditierung durch Kunden. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Cybersicherheitsmaßnahmen drohen empfindliche Geldstrafen: Bei wesentlichen Einrichtungen belaufen sich diese bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei wichtigen Einrichtungen bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Fazit Auch wenn die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Österreich erst 2025 erfolgen wird, sollten KMU die Zeit nutzen, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Besonders wichtig ist die Implementierung von Risikomanagementmaßnahmen sowie die Sicherung der Lieferkette, da dies auch unabhängig von der direkten Betroffenheit durch die Richtlinie bzw. das novellierte NISG von Kunden gefordert werden kann und wird. Frühzeitige Investitionen in Cybersicherheit und eine ganzheitliche rechtliche Beratung können nicht nur Risiken minimieren, sondern auch Wettbewerbsvorteile schaffen und das Vertrauen von Geschäftspartnern stärken. Anwalt NIS-Richtlinie und NIS-Gesetz Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des Wirtschaftsrechts , Handelsrechts und Europarechts .
- Einigung zu Single European Sky (SES): Der Rat verabschiedet Standpunkt zur Verbesserung des EU-Luftraummanagements
Die EU-Kommission startete die Initiative Single European Sky (SES) im Jahr 1999, um die Effizienz im Luftverkehrsmanagement und der Flugsicherungsdienste durch eine stärkere Integration des europäischen Luftraums zu verbessern. Die letzte bedeutende Gesetzgebungsinitiative im Rahmen von SES, SES 2, wurde 2009 abgeschlossen. 2013 folgte ein weiteres Update, SES 2+, das jedoch nicht umgesetzt wurde. Im September 2020 legte die Kommission eine überarbeitete Fassung des Vorschlags von 2013 vor, die zu intensiven Verhandlungen zwischen Kommission, Rat (und den dahinter stehenden Mitgliedstaaten) und Europäischem Parlament führte. Diese endeten am 6. März 2024 mit einer vorläufigen Einigung (Trilog), die nun die Grundlage für den weiteren Gesetzgebungsprozess bildet. SES 2+ wird Wirklichkeit Ziele der Reform von Single European Sky (SES) Ziel der Reform ist es, die Leistung und Kapazität des Luftraums zu steigern, die Kosten zu senken und die Anpassungsfähigkeit des Systems zu erhöhen, während gleichzeitig die Umweltauswirkungen der Luftfahrt reduziert werden. Die zentrale Ausrichtung wird beibehalten mit Fokus auf Stärkung der Sicherheit, Erfüllung von Kapazitätsanforderungen und Reduzierung der CO₂-Emissionen bei gleichzeitiger Kosteneffizienz. Hauptpunkte des Standpunktes des Rates Souveränität der Mitgliedstaaten: Die Neuregelung wahrt die staatliche Souveränität der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und klammert militärischen Betrieb aus. Überwachung der Flugsicherungsdiente: Jeder Mitgliedstaat ernennt eine nationale Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Anforderungen durch Diensteanbieter überwacht, z.B. finanzielle Nachhaltigkeit und organisatorische Strukturen. Die Flugsicherungsdienste können, sofern sie funktional getrennt sind, innerhalb derselben Organisation wie die Aufsichtsbehörde angesiedelt werden. Mitgliedstaaten können die wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Überwachung in einer einzigen Verwaltungsbehörde zusammenführen, um Bürokratie zu reduzieren. Öffnung der Flugsicherungsdienste für den Wettbewerb: Auf freiwilliger Basis können Mitgliedstaaten bestimmte Dienste, wie Anflug- oder Flughafenkontrolldienste, zu Marktbedingungen öffnen. Leistungsüberprüfung: Die Leistungsüberprüfung (performance review) der Flugsicherungsdienste erfolgt in Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Kommission. Unterstützt wird die Kommission durch ein unabhängiges „Performance Review Board“ (PRB), das als ständige beratende Einrichtung fungiert und aus dem EU-Haushalt finanziert wird. Klimaschutzmaßnahmen: Es wurden Maßnahmen vorgeschlagen, um die CO₂-Bilanz der Luftfahrt zu verbessern, darunter eine mögliche verpflichtende Modulation der Streckengebühren, die Fluggesellschaften dazu anregen soll, umweltfreundlichere Routen zu nutzen oder alternative Antriebstechnologien zu implementieren. Eine Machbarkeitsstudie soll diese Modulation auf ihre Effizienz und Auswirkungen bewerten. Netzmanagement: Die Rolle des Netzmanagers Eurocontrol wird gestärkt, indem ihm zusätzliche, klar abgegrenzte Aufgaben übertragen werden. Ziel ist es, den Luftraum nachhaltiger und effizienter zu nutzen, während die Mitgliedstaaten bei strategischen Entscheidungen einbezogen werden. Die nächsten Schritte Die Position des Rates wird nun dem Europäischen Parlament übermittelt. Da der Text den am 6. März 2024 erzielten Kompromiss zwischen Rat, Kommission und EU-Parlament vollständig widerspiegelt, wird erwartet, dass das Parlament die Ratsposition ohne Änderungen annimmt. Das neue Regelwerk soll 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Anwalt Luftfahrtrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen des österreichischen und europäischen Luftfahrtrechtes , einschließlich der EASA-Grundverordnung und SES2+.
- Österreichisches Insolvenzrecht, Gläubigerschutz und Instrumente zur Zahlungssicherung
Hauptzweck des Insolvenzverfahrens nach der österreichischen Insolvenzordnung ist es, die Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen. Alle angemeldeten Forderungen abgesehen von bestimmten privilegierten Forderungen sind in gleichem Umfang zu befriedigen. Dazu wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners herangezogen. Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei drohender Insolvenz, besteht die Gefahr, dass dieser primäre Zweck des Insolvenzverfahrens vereitelt wird: Mehr oder weniger große Teile des Schuldnervermögens können etwa an Dritte (oft Verwandte) übertragen werden, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, dem Schuldner besonders nahestehende Gläubiger werden schnell voll befriedigt, während sich die anderen mit der ohnehin meist extrem niedrigen und durch solche Handlungen noch schlechteren Insolvenzquote begnügen müssen. Eine mögliche Insolvenz bedeutet Stress für Gläubiger und Schuldner - lassen Sie sich beraten Österreichisches Insolvenzrecht versucht diesem Problem zu begegnen, indem sie - zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger - einen Anspruch der Insolvenzmasse (vertreten durch den Insolvenzverwalter) gegen den Empfänger von Leistungen aus anfechtbaren Rechtshandlungen/Unterlassungen auf Rückzahlung („Anfechtung“) schafft. 1. Anfechtung von empfangenen Leistungen - Österreichisches Insolvenzrecht Rechtshandlungen des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, können innerhalb eines Jahres vom Insolvenzverwalter insbesondere wegen Benachteiligungsabsicht, Begünstigung anderer Gläubiger oder Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners angefochten werden (das Gesetz kennt hier noch andere Tatbestände). a. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner beabsichtigt , durch die betreffende Rechtshandlung die Befriedigung mindestens eines (anderen) Gläubigers zu vereiteln. b. Anfechtung wegen Begünstigung anderer Gläubiger Eine begünstigende Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers , die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen davor , frühestens jedoch ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, ist anfechtbar, wenn der Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen . Darüber hinaus kann unabhängig von einer Begünstigungsabsicht - innerhalb derselben Frist - jede Sicherheitsleistung oder Befriedigung angefochten werden, durch die der Gläubiger etwas erhält, was ihm nach dem Gegenstand, der Zeit oder dem Ort nicht zusteht (z. B. durch Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld). c. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Alle Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr als sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, sind anfechtbar, wenn ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherheit oder Befriedigung erlangt oder das Rechtsgeschäft, das der Schuldner mit anderen Personen geschlossen hat, für die Gläubiger nachteilig ist, wenn der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte oder hätte kennen müssen. Überschuldung liegt vor, wenn weder das vorhandene Vermögen noch das zu erwartende Einkommen eines Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten decken. 2. Instrumente zur Zahlungssicherung Internationale Verkäufer sind häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls im Falle einer (möglichen) Insolvenz des Käufers konfrontiert. Wie können sie sich am besten absichern, ohne das Geschäft zu gefährden? Die bevorzugten Instrumente sind Vorauszahlung oder ein Akkreditiv . Im Falle einer Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist es wohl am unwahrscheinlichsten, dass ein Gericht die Zahlung im Rahmen eines Akkreditivs als nachteilig für die anderen Gläubiger einstuft. Darüber hinaus sieht das österreichische Recht ein weiteres Instrument zur Zahlungssicherung vor - den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung durch den. Hierfür müsste eine entsprechende Klausel nach österreichischem Recht in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Bei Gegenständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigentumsvorbehalt an der verkauften Ware nach österreichischem Recht geliefert wurden, besteht ein Aussonderungsrecht . Aussonderungsgläubiger ist nach österreichischem Recht der Eigentümer als Rechtsinhaber eines beweglichen Gegenstandes (einer Sache), der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügungsgewalt des Schuldners steht. Der Rechtsinhaber kann die Aussonderung im Insolvenzverfahren beantragen, da die Sache nicht zur Masse gehört . Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben im Insolvenzverfahren die vermeintlich stärkste Rechtsposition. In der Praxis erfährt diese rechtlich starke Position jedoch einige Einschränkungen. So kann der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Aussonderung bis zu sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschieben, wenn der auszusondernde Gegenstand für die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldners erforderlich ist. Der Eigentumsvorbehalt bietet zusätzliche Sicherheit, birgt aber in der Praxis auch Risiken. So kann es insbesondere dann zu Problemen kommen, wenn sich die übertragene Ware nicht mehr im Besitz des Käufers befindet oder unselbstständiger Teil eines anderen Gegenstandes geworden ist. Außerdem muss der Verkäufer in der Regel Maßnahmen ergreifen, um sein Eigentum zurückzuerlangen (was zeit- und kostenaufwendig ist). Eine Eigentumsvorbehaltsklausel muss sorgfältig formuliert werden, um im Falle einer Insolvenz des österreichischen Schuldners wirksam zu sein. Anwalt Insolvenzrecht und Inkasso Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu Fragen der des internationalen Handelsrechts , zur internationalen Vertragsgestaltung und zu wirtschaftsrechtlichen Themen .
- Drohnen – was darf ich eigentlich und worauf muss ich achten?
Luftfahrtrechtlicher Rahmen Drohnen – also unbemannte Luftfahrzeuge – dürfen nur im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen betrieben werden. Das Fliegen mit Drohnen unterliegt dabei insbesondere den EU-weit einheitlichen Regeln der Verordnung (EU) 2019/947 . Diese unterteilt den Drohnenbetrieb in drei Kategorien : „Offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die „offene Kategorie“ eignet sich sowohl für den privaten als auch gewerblichen Einsatz und steht quasi jedem relativ unkompliziert zur Verfügung. Drohnen dürfen in dieser Kategorie ohne eine Betriebsgenehmigung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden. Die Betriebskategorie einer Drohne gilt dann als „offen“, wenn folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind: - Maximale Flughöhe 120 Meter über Grund - unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschaltetem Follow-me-Modus - Höchstzulässige Startmasse der Drohne – je nach Unterkategorie – zwischen 500 und 25 kg - kein Überflug von Menschenansammlungen - kein Transport gefährlicher Güter - keine Beförderung von Menschen Betreiber benötigen zwar keine Betriebsgenehmigung, müssen aber bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control) eine Betreiberregistrierung durchführen. Das Absolvieren eines EU-Kompetenznachweises („Drohnenführerscheins“) ist für alle Drohnenpiloten, die in der offenen Betriebskategorie mit Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250g oder mehr fliegen wollen, verpflichtend. Der Betrieb in der Unterkategorie A2 (hier genügt ein spezifischer Mindestabstand zu unbeteiligten Personen) verlangt zusätzlich eine Flugpraxis und die Ablegung einer Theorie-Prüfung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde (Austro Control). Gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) ist zudem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von SZR 750.000 (Sonderziehungsrechten) abzuschließen, dies entspricht nach derzeitigem Stand ca. EUR 930.000. Auch der Modellflug unterliegt dem europäischen Drohnenregulativ. Daher treffen auch für Modellflüge die Voraussetzungen der Kategorie „offen“ zu. Alternativ sieht die Verordnung (EU) 2019/947 auch eine individuelle Betriebsgenehmigung für Flugmodell-Vereine vor. Außerhalb dieses „offenen“ Rahmens fällt der Betrieb von Drohnen in die Kategorien „speziell“ oder „zulassungspflichtig“ und erfordert jedenfalls eine luftfahrtbehördliche Bewilligung (Betriebsgenehmigung) samt vorangehender Risikobewertung. „Zulassungspflichtig“ ist ein Drohnenbetrieb jedenfalls dann, wenn Menschenansammlungen überflogen werden, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können. Drohne im Flug - sichern Sie sich rechtlich ab Vorsicht vor Verletzung fremder Rechte durch Drohnen Die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Rahmenbedingungen ist das eine. Aber auch die zivilrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen dürfen nicht überschritten werden: Kommen durch den Betrieb von Drohnen Menschen zu Schaden oder werden Sachen beschädigt, haftet der Betreiber/Drohnenpilot nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und wird unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Vorsicht geboten ist aber etwa auch im Falle von mit Drohnen mit eingebauter Kamera (eingebautem Mikrophon) angefertigten Bildern, Videos oder Tonaufnahmen . So steht betroffenen Dritten unter Umständen ein Abwehranspruch iSd § 16 ABGB (Schutz des Persönlichkeitsrechts) zur Verfügung. Auch ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB ist denkbar. Bei widerrechtlicher Verbreitung/Verwertung von Aufnahmen wären u.a. Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz und Urheberrechtsgesetz zu prüfen. Wenn Drohnen personenbezogene Daten ermitteln (das ist insbesondere bei einer Drohne mit einer eingebauten Kamera der Fall, die Bilder aufzeichnet oder per Funk an den Piloten übermittelt), unterliegt deren Einsatz zudem dem Datenschutzrecht . Danach ist die Videoüberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen unzulässig . Rechtmäßig wäre eine Videoüberwachung in der Regel bei überwiegenden rechtlichen Interessen oder Einwilligung der zu sehenden Personen. Neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch eine Geldstrafe der Datenschutzbehörde möglich. Anwalt Luftfahrtrecht und Drohnen Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und damit zusammenhängenden zivil- und datenschutzrechtlichen Themen .
- Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen aus Sicht der Luftfahrt-Branche - Kartellrecht in der Luftfahrt
Aufgrund der Komplexität der Luftfahrt-Branche ergeben sich zahlreiche Berührungspunkte mit kartellrechtlichen Vorschriften aus unterschiedlichen Perspektiven. Hier ein Überblick über das Luftfahrtkartellrecht : Das Kartellrecht (Wettbewerbsrecht) spielt in der Luftfahrt eine wichtige Rolle 1. Marktmachtmissbrauch Unternehmen, die keine marktbeherrschende Stellung innehaben, werden schon durch den Wettbewerb an missbräuchlichem Verhalten gehindert. Marktbeherrscher sind dagegen vielfach keinem (oder nur einem eingeschränkten) Wettbewerb ausgesetzt. Hier greift eine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht ein, um die wirtschaftliche Ausbeutung von Anbietern oder Nachfragern zu verhindern. Marktbeherrschend sind vor allem solche Unternehmen, die auf dem relevanten Markt keinem Wettbewerb ausgesetzt sind (Monopole) . Das Kartellrecht kennt zudem bestimmte Marktanteilsschwellenwerte , bei deren Überschreitung das vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung vermutet wird. Das Einnehmen einer marktbeherrschenden Stellung allein ist natürlich nicht verboten . Als missbräuchlich gelten jedoch bestimmte Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen. Aus Luftfahrt-Sicht ist ein solcher Marktmachtmissbrauch in vielerlei Hinsicht denkbar, beispielsweise: Kampfpreise der Konkurrenz Eine auf dem relevanten Markt beherrschende Airline setzt ihre Marktmacht ein, um andere Wettbewerber durch besonders niedrige Preise vom Markt zu verdrängen oder potentielle Wettbewerber vom Markt fernzuhalten . Hierbei ist auf den streckenbezogenen Markt abzustellen („Origin & Destination-Ansatz“) . Weitere Kampfpreis-Szenarien können etwa auch im Bereich des Ground-Handlings vorkommen. Unangemessene überhöhte Preise In gewissen Konstellationen können unangemessen überhöhte Preise, die eine marktbeherrschende Airline Kunden gegenüber verlangt, kartellrechtswidrig sein. Auch in diesem Fall ist die Marktstellung der Airline auf der konkret betroffenen Strecke zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird vor allem auf das vom EuGH entwickelte Vergleichsmarktkonzept abzustellen sein. Zu denken ist hier an Monopolstrecken oder Destinationen, die aufgrund der Bedeutung des Zielortes fast ausschließlich von einer Hub-Airline direkt bedient werden. Preisdiskriminierung Eine markbeherrschende Airline handelt missbräuchlich, wenn sie von ihren Abnehmern für gleichwertige Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Preise verlangt. Dies ist unter anderem im Zusammenhang mit V ertriebsleistungen (Reisebüros) denkbar, aber auch im Fall von Flughafenleistungen , wenn der Airport auf dem relevanten Markt beherrschend ist (z.B. bei bestimmten Ground-Handling-Leistungen ). Rabatte Nach der Judikatur sind Mengenrabatte , die ein marktbeherrschendes Unternehmen gewährt, grundsätzlich zulässig, während Ziel- und Treuerabatte besonders geprüft werden müssen. In der Luftfahrt sind hier vor allem Rabatte relevant, die eine Airline im Rahmen ihres Vertriebssystems gewährt (Reisebüros) . Solche Rabatte dürfen nicht auf eine Marktabschottung durch eine unzulässige Bindung an den Marktbeherrscher hinauslaufen. Gleiches gilt für Rabattsysteme , die ein Flughafen seinen Airline-Kunden für Leistungen anbietet, bei denen er marktmächtig ist (z.B. bei bestimmten Ground-Handling-Leistungen ). Eine unterschiedliche Gewährung von Rabatten könnte wiederum einen Fall der Preisdiskriminierung darstellen. Konditionenmissbrauch Unangemessene Vertragsbestimmungen (wie etwa lange Bindungsfristen oder nachteilige Zahlungsbedingungen, unbillige Gefahrtragungsregeln für den Transport etc.) sind kartellrechtswidrig, wobei ein strengerer Maßstab anzulegen sein wird, als bei der Beurteilung einer zivilrechtlichen Sittenwidrigkeit. Auch Vorteile einer markbeherrschenden Airline auf der Nachfrageseite , die sich diese von Lieferanten gegenüber der Konkurrenz einräumen lässt, können wettbewerbswidrig sein. Lieferverweigerung, Absatzbeschränkung Im Bereich der exklusiven Infrastruktur (Flughafeninfrastruktur) ist schließlich an den Fall zu denken, dass bestimmten Wettbewerbern der Zugang zu solchen Einrichtungen verwehrt wird, die diese Wettbewerber jedoch für die Erbringung der eigenen Dienste benötigen – auch ein solcher Fall kann gegen das Kartellrecht verstoßen. 2. Kartelle Als Kartelle gelten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen , die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken . Vereinbarungen sind entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle) . Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmern (oder Unternehmervereinigungen), durch welche der Wettbewerb beschränkt werden soll oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird, sind sog. Verhaltenskartelle . Kartelle sind grundsätzlich verboten. Im Einzelfall können Kartelle vom Kartellverbot ausgenommen sein, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen („Einzelfreistellung“) . Daneben bestehen Ausnahmen für sog. Bagatellkartelle. Als problematisch gelten vor allem folgende Beschränkungen: Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (z.B. gemeinsame Festsetzung von Verkaufspreisen, koordinierte Einschränkung der Produktion, Aufteilung von räumlichen Märkten) Vereinbarungen zwischen Vertriebspartnern (z.B. Beschränkungen des Einzelhandels, die eigenen Verkaufspreise festzusetzen oder in einem selektiven Vertriebssystem passive Verkäufe an Endverbraucher vorzunehmen, Alleinbezugs- und Alleinvertriebsverträge) Wie in anderen Branchen, sind auch in der Luftfahrtindustrie zahlreiche Fälle kartellrechtswidriger Vereinbarungen denkbar (zuletzt standen z.B. Luftfrachtkartelle im Fokus). Besonderes Augenmerk sollte dabei auch auf jede Form der Kooperation mit Wettbewerbern gelegt werden – kartellrechtlich genau zu prüfen werden vor allem strategische Allianzen und Codeshare-Agreements sein. Sofern im konkreten Fall kartellrechtsrelevante Vereinbarungen vorliegen, könnten diese dennoch im Sinne einer „Einzelfreistellung“ kartellrechtlich zulässig sein. Dabei müssen etwaige durch die Allianz erzeugte oder verstärkte Marktzutrittsschranken im Detail betrachtet werden. Die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen müssen schließlich auch bei der Implementierung eines Vertriebssystems Beachtung finden. Im Fall eines Handelsvertreter- bzw. Agentursystems muss sichergestellt sein, dass das sog. „Handelsvertreterprivileg“ zur Anwendung kommt ( „echter Handelsvertreter“ , der wirtschaftlich betrachtet kein eigenständiger Marktteilnehmer ist, sondern nur ein verlängerter Arm seines Auftraggebers). Auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nämlich nicht anwendbar , weil der echte Handelsvertreter und sein Auftraggeber kartellrechtlich betrachtet ein einziges Unternehmen bilden. Wettbewerbsbeschränkungen sind deshalb zulässig. Der Vertrag mit einem unechten Handelsvertreter andererseits unterliegt dem Kartellverbot und darf insbesondere keine bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen enthalten (z.B. Verbote passiver Verkäufe oder nicht freigestellte Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen). Schließlich ist stets sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit Wettbewerbern kein Austausch wettbewerblich sensibler Informationen stattfindet (Kartellverstoß!). Ein funktionierendes Compliance-System ist dafür essentiell. 3. Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle) Bestimmte Unternehmenserwerbe sind anmeldepflichtig (Bundeswettbewerbsbehörde, Europäische Kommission) und behördlich zu prüfen und zu genehmigen . Bestimmte Konzentrationsprozesse können damit untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn sie zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würden. 4. Rechtsfolgen - Kartellrecht in der Luftfahrt Im Fall eines Verstoßes gegen das Kartellrecht kann einerseits vor dem Kartellgericht (Antrag auf Abstellung oder Feststellung), gegebenenfalls vor der Europäischen Kommission , und andererseits vor den Zivilgerichten (Unterlassungsklagen, Schadenersatz) vorgegangen werden. Auch eine Beschwerde bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) kann im Einzelfall sinnvoll sein. Das Kartellgericht bzw die Europäische Kommission können bei Verstößen gegen das Kartellrecht zudem Geldbußen verhängen. Diese können bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer (eine Unternehmervereinigung) erreichen! Anwalt Luftfahrtrecht und Kartellrecht Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und zu kartellrechtlichen Themen (Kartellrecht in der Luftfahrt).